Kinder- und Jugendring Bochum e.V. Jugendring Bochum

Die Satzung des Kinder- und Jugendrings Bochum e.V.

Stand 13.06.2005

Präambel

Der Kinder- und Jugendring Bochum e.V. – nachstehend Verein genannt – ist der freie Zusammenschluss Bochumer Spitzenverbände in der Kinder- und Jugendarbeit, und anderer Träger freier Kinder- und Jugendarbeit, hervorgegangen aus dem Jugendring Bochum, der 1946 gegründet wurde, und dem Jugendring Wattenscheid (Eingemeindung der Stadt Wattenscheid) mit Satzungsänderung vom 27.05.75. Die Mitgliedschaft im Verein beeinträchtigt nicht die Selbständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit der Mitglieder, verpflichtet aber zur kontinuierlichen Mitarbeit. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Kinder- und Jugendring Bochum e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Bochum

§ 2 Aufgaben und Zweck

  1. Aufgaben des Vereins sind:
    1. Erziehung und Bildung der Kinder und Jugendlichen zur Mitwirkung an der verantwortlichen Gestaltung des Zusammenlebens aller Menschen auf der Grundlage der Menschenrechte zu fördern.
    2. Militaristischen, extremistischen, rassistischen und totalitären Tendenzen entgegenzutreten.
    3. Gegenseitiges Verständnis, Unterstützung und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern zu fördern und Veranstaltungen zu planen und durchzuführen. Die Interessen und Bedürfnisse der nicht organisierten Kinder und Jugendlichen sind dabei zu berücksichtigen.
    4. Die Rechte und Interessen seiner Mitglieder und der nicht organisierten Kinder und Jugendlichen gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden zu vertreten.
    5. Zu Fragen der Kinder- und Jugendpolitik und des Kinder- und Jugendrechts Stellung zu nehmen und in geeigneter Form Vorschläge zu machen.
    6. Mit anderen Kinder- und Jugendringen Verbindung aufzunehmen, um gegebenenfalls zusammenzuarbeiten und Erfahrungen auszutauschen.
    7. Förderung des Umweltbewusstseins, um so eine kind- und jugendgerechte Umwelt zu realisieren.
  2. Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke kann der Verein
         – eine Geschäftsstelle unterhalten und Mitarbeiter einstellen,
         – die Trägerschaft von Einrichtungen und Maßnahmen übernehmen, die geeignet sind, die o. a. Ziele zu erfüllen,
         – Personen beauftragen, jugendpolitische Mandate wahrzunehmen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist nicht Rechts- und Vermögensträger der Mitgliedsverbände.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können in Bochum tätige freie Zusammenschlüsse Bochumer Spitzenverbände in der Kinder- und Jugendarbeit und andere Träger freier Kinder- und Jugendarbeit sein.
  2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft von Kinder- und Jugendverbänden und Kinder- und Jugendgruppen ist:
    1. Anerkennung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowohl in der Zielsetzung als auch in der praktischen Arbeit.
    2. Der Nachweis anerkennungswürdiger Kinder- und Jugendfreizeit- und Kinder- und Jugendbildungsarbeit.
    3. Das satzungsmäßige Recht auf eigene Gestaltung des Gruppenlebens und der Wahl der Vorstandsmitglieder.
    4. Der Nachweis von mindestens 15 Mitgliedern im Alter von 6 bis 27 Jahren.
    5. Anerkennung nach § 75 KJHG als Träger der freien Jugendhilfe.
  3. Der Arbeitskreis der Freien Träger Offener Türen in Bochum (AGOT) die BezirksschülerInnenvertretung Bochum und die Jugendorganisationen der politischen Parteien können auf Antrag von der Vollversammlung kooptiert werden, um ihnen die Möglichkeit der Mitarbeit zu geben.
  4. Aufnahmeanträge müssen schriftlich unter Vorlage der Satzung und Unterlagen gemäß Absatz 2 an den Vorstand des Vereins gestellt werden.
  5. Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit; das Stimmrecht kann erst nach Ablauf der Vollversammlung, die über den Aufnahmeantrag entschieden hat, ausgeübt werden.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch schriftliche Austrittserklärung
      Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit erfolgen. Er ist durch das zuständige Organ beim Vorstand des Kinder- und Jugendringes Bochum e.V. schriftlich zu erklären.
    2. das Mitglied, das bei drei Vollversammlungen hintereinander unentschuldigt nicht anwesend war, schließt sich selbst aus dem Verein aus.
    3. durch Ausschluss
      Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied unter Darlegung der satzungswidrigen Gründe schriftlich beim Vorstand gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit. Das betroffene Mitglied ist zu dem Antrag auf Wunsch zu hören.
    4. durch Aufhebung oder Aberkennung der Anerkennung nach § 75 KJHG

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Die Vollversammlung
  2. Der Ausschuss der Mitgliedsverbände
  3. Der Vorstand

§ 5 Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die Vollversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
    Der Termin der Vollversammlung wird vom Vorstand beschlossen. Die Vollversammlung ist ausserdem einzuberufen, wenn es ¼ der Mitglieder oder der Ausschuss der Mitgliedsverbände mit einfacher Mehrheit schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Tagesordnung der Vollversammlung wird durch den Vorstand vorgeschlagen und vorläufig beschlossen.
    Die Einladung zur Vollversammlung muss mindestens 14 Tage vorher – Datum des Poststempels – schriftlich und unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung erfolgen. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitgliedsverbände anwesend sind.
  2. Zusammensetzung:
    1. Die Vollversammlung setzt sich aus den Vertreter/innen der Mitglieder nach folgendem Schlüssel zusammen:
      Mitgliedsverbände bis zu 200 Mitgliedern entsenden 1 Vertreter/in,
      Mitgliedsverbände mit 201 bis zu 1.000 Mitgliedern entsenden 3 Vertreter/innen,
      Mitgliedsverbände mit über 1.000 Mitgliedern entsenden 5 Vertreter/innen.
      Vertreter/innen der kooptierten Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Vollversammlung teil.
    2. Die Vorstandsmitglieder sind automatisch Vertreter/innen ihres Verbandes, der Vertreter/innenschlüssel ändert sich hierdurch nicht.
    3. Der/Die Leiter/in des Jugendamtes der Stadt Bochum, der/die Leiter/in der Abteilung Jugendförderung des Jugendamtes und die von den Mitgliedern für den Bochumer Jugendhilfeausschuss benannten Vertreter/innen sind als beratende Mitglieder zu der Vollversammlung einzuladen, sofern sie nicht durch einen Verband delegiert sind.
  3. Aufgaben:
    1. Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins
    2. Beratung und Beschlussfassung über ein Rahmenprogramm des Vereins
    3. Entgegennahme von Anträgen und Berichten
    4. Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer/innen und zweier Stellvertreter/innen
    5. Entlastung des Vorstandes
    6. Entgegennahme von Geschäfts- und Kassenberichten
    7. Benennung von Vertretern/innen des Vereins in anderen Gremien
    8. Einsetzen von Ausschüssen und Entgegennahme von Berichten dieser Ausschüsse
    9. Erlass und Änderung der Geschäftsordnung

§ 6 Ausschuss der Mitgliedsverbände

  1. Zusammensetzung:
    Der Ausschuss der Mitgliedsverbände setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern bzw. deren Stellvertretern/innen zusammen:

           a. dem Vorstand,
           b. je Mitglied des Vereins ein/e Vertreter/in.

    An den Sitzungen des Ausschusses der Mitgliedsverbände können mit beratender Stimme teilnehmen:
    1. Weitere Vertreter/innen der Mitglieder,
    2. Vertreter/innen der kooptierten Mitglieder,
    3. die vom Verein vorgeschlagenen Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,
    4. der/die Leiter/in der Abteilung Jugendförderung des Jugendamtes der Stadt Bochum,
    5. die in der Jugendhilfe hauptamtlichen Fachkräfte der Mitglieder.
  2. Aufgaben:
    Der Ausschuss der Mitgliedsverbände soll zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes und der Vollversammlung tätig werden. Er hat insbesondere folgende Aufgabe:
    Mitwirkung bei der Vorbereitung der Vollversammlungen und Unterstützung des Vorstandes bei der Durchführung seiner Aufgaben, Erarbeitung von Vorschlägen, Anträgen, Stellungnahmen und Berichten.Sofern der Ausschuss der Mitgliedsverbände aus Dringlichkeitsgründen nicht in der Lage sein sollte, die Vollversammlung termingerecht einzuladen, ist er mit 2/3 Mehrheit zur selbständigen Entscheidung befugt. In einem solchen Fall sind die Mitglieder der Vollversammlung jedoch unverzüglich über die Entscheidung des Ausschusses der Mitgliedsverbände zu informieren und die Vollversammlung ist innerhalb von drei Wochen einzuberufen.
  3. Der Ausschuss der Mitgliedsverbände tritt bei Bedarf zusammen, in der Regel dreimal jährlich.

§ 7 Vorstand

  1. Zusammensetzung:
    Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
    1. dem/der 1. Vorsitzenden,
    2. den zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. bis zu 5 Beisitzer/innen,
    4. 1 Vertreter der Abt. Jugendförderung des Jugendamtes der Stadt Bochum (mit beratender Stimme).
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von den stimmberechtigten Vertreter/innen der Vollversammlung in getrennt durchzuführenden Wahlen mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt. Aus einem Verband sollte in der Regel nur 1 Mitglied dem Vorstand angehören. Wählbar sind nur Vertreter/innen der Mitglieder.
  3. Aufgaben:
    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ per Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
    1. die Vorbereitung und Einladung der Vollversammlung
    2. die Ausführung von Beschlüssen der Vollversammlung
    3. die Erstellung von Haushaltsplänen, die Erstellung von Jahresabschlüssen und die Erstellung von Rechenschaftsberichten.
  4. Geschäftsführender Vorstand
    Der Geschäftsführende Vorstand (nach § 26 BGB) setzt sich zusammen aus:

           a. dem/der 1. Vorsitzenden
           b. den zwei stellvertretenden Vorsitzenden

    Aus einem Verband kann nur 1 Mitglied dem Geschäftsführenden Vorstand angehören.
    Der Kinder- und Jugendring Bochum e.V. wird gerichtlich und aussergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.
  5. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten.

§ 8 Geschäftsführung

  1. Zur Bewältigung seiner Aufgaben kann der Kinder- und Jugendring Bochum, e.V. einen / eine hauptamtliche/n Geschäftsführer / in einstellen.
  2. Der / die Geschäftsführer/in ist für seine / ihre Tätigkeiten dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Die Dienstaufsicht führt der Geschäftsführende Vorstand.
  3. Der / die Geschäftsführer/in nimmt an den Sitzungen der Organe beratend teil.

§ 9 Finanzen

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Mittel des Vereins werden durch Zuwendungen der Stadt Bochum, durch Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht.
  3. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

§ 10 Satzungsänderung

  1. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss beim Vorstand in schriftlicher Form und ausführlich begründet eingereicht werden.
  2. Vor der Vollversammlung hat sich der Ausschuss der Mitgliedsverbände mit dem Antrag zu befassen.
  3. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss den Vertreter/innen schriftlich, spätestens mit der Einladung zur Vollversammlung, zugehen; die schriftliche Begründung ist beizufügen.
  4. Über eine Satzungsänderung entscheidet die Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vertreter/innen.

§ 11 Auflösung

  1. Eine Auflösung kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Vollversammlung beschlossen werden.
  2. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter/innen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Jugendamt der Stadt Bochum, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Bochumer Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde auf der Vollversammlung des Kinder- und Jugendringes Bochum e.V. am 18.06.2001 beschlossen und auf der Vollversammlung des Kinder- und Jugendringes Bochum e.V. am 13.06.2005 geändert.